Hundesteuer
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Ansprechpartner |
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Inhalt:
Grundlage und Entstehung der Steuerpflicht:
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
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Anmeldung:
Anmeldepflicht besteht für Hunde, die über vier Monate alt sind;
Der Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen oder fallen ganz weg, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen
Anmeldeformular zum download im pdf-Format
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Steuerfreiheit:
Steuerfrei ist das Halten von:
- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johaniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen;
- Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder vollständig Hilflose unentbehrlich sind;
- Hunde, die zur Bewachung von Herden notwendig sind;
- Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind;
- Hunde, die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen;
- Hunde in Tierhandlungen;
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Höhe der Steuer und Fälligkeit:
Die Hundesteuer beträgt:
- für den Hund 15,50 €
Fälligkeit ist jeweils der 01. April des jeweiligen Jahres. Der Hundesteuerbescheid gilt solange bis ein Aufhebungsbescheid, bei der Abmeldung des Hundes erstellt wird.
Abmeldeformular zum download im pdf-Format
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